Erbrecht

erbschaftKompetenz in Sachen Erbrecht

Was es bei der Nachlassplanung zu beachten gibt

Nachlassplanung ist wohl das Rechtsgebiet, das unter uns Wahlspaniern mit den meisten Gerüchten und Unwahrheiten gespickt ist. Kann ich als Deutscher ein Testament in Spanien erstellen? Muss ich dies sogar? Und welches Recht ist dann anwendbar? Die Fragen der Ratsuchenden sind ebenso zahlreich wie die Lösungen für eine geschickte Nachlassplanung. Nachfolgend wird mit den Irrtümern bezüglich des „letzten Willens“ in Spanien aufgeräumt:

- „Ohne spanisches Testament kann man das Erbe nicht antreten“

Falsch. Mit deutschem Testament oder auch ganz ohne kann die Finca geerbt werden. Dazu wird der deutsche Erbschein entsprechend übersetzt und mit einer Apostille versehen. Damit geht es dann zum spanischen Notar. Man muss auch nicht befürchten, dass ohne spanisches Testament der Nachlass an den spanischen Staat fällt.

- „Ein Testament in Spanien lohnt sich nicht“

Das kommt darauf an: Wer keinen Nachlass in Deutschland hat, erspart den Hinterbliebenen die Erbannahme dort und sie können in Spanien gleich „zur Sache“ kommen. Das spart Zeit und Kosten.

-„Ohne Wohnsitz in Deutschland kann dort keine Erbannahme durchgeführt werden“

Doch, zuständig ist das Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen
oder das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

-„Ein Testament in Spanien wird nach spanischem Recht erstellt“

Irrtum: das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Nationalität des Testierenden. Handelt es sich um einen Deutschen, findet deutsches Erbrecht Anwendung. Man sollte daher immer einen im deutschen Recht bewanderten Rechtsanwalt mit der Nachlassplanung betrauen.

-„Der spanische Notar beglaubigt kein gemeinschaftliches Testament“

nach dem in seinem Heimatland gültigen Recht verfügen. Das sogenannte Berliner Testament, in dem Ehegatten sich selbst als Vorerben einsetzen und ihre Kinder als Nacherben, kann also vor einem spanischen Notar erstellt werden, obwohl Spaniern diese Möglichkeit verwehrt ist.

-„Die Erbschaftssteuer in Spanien beträgt 80 Prozent“

Mir ist noch nie ein Fall untergekommen, bei dem dieser Spitzensatz erreicht worden wäre. Im Gegenteil: vererben zum Beispiel Ehegatten untereinander, die beide Residenten sind, zahlen sie so gut wie keine Erbschaftssteuer. Unter Nichtresidenten besteht allerdings nur ein Freibetrag von rund 16.000 Euro und der Steuersatz steigt mit zunehmendem Erbschaftswert. Berechnet wird dieser Wert bei Spanienimmobilien allerdings auf Grundlage des Katasterwertes – und der liegt meist sehr deutlich unter dem Verkehrswert.

-„Es gibt kaum Gestaltungsmöglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu drücken“

Doch! Zum Beispiel durch die offizielle Residencia bekommen Erben einen 99-prozentigen Nachlass. Es gilt allerdings zu prüfen, wie sich dieser Schritt auf andere Steuerbereiche auswirkt. Auch kann die Erbschaft der Spanienimmobilie auf möglichst viele Schultern verteilt werden. Jeder Erbe macht seinen Freibetrag getrennt geltend.

-„Das Erbe wird entweder in Spanien und Deutschland versteuert“

Das spanisch-deutsche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung trifft keine Regelung zur Erbschaftssteuer. Das bedeutet: Unter Umständen wird man doppelt zur Kasse gebeten. Nichtresidenten tun also gut daran, zumindest das Kapital nicht bei der spanischen Bank anzulegen – dann nämlich greift der spanische Fiskus auch zu.

-„Bargeld im Bankschließfach bleibt vom Fiskus unbemerkt“

Ein fataler Irrtum! Die Banken werden in Spanien mit verantwortlich für die ordnungsgemäße Zahlung der Erbschaftssteuer gemacht. Das Bankschliessfach wird nach Ableben seines Inhabers unter notarieller Aufsicht und im Beisein eines Bankmitarbeiters geöffnet. Der Inhalt wird genau dokumentiert.

-„Man sollte auf Verjährung spekulieren“

Grundsätzlich ist die Erbschaftssteuer innerhalb eines halben Jahres nach Ableben des Erblassers zu zahlen. Die Verjährung tritt vier Jahre nach Ablauf dieser Frist ein. In der Vergangenheit wurde oft auf das Verstreichen dieser Zeit gesetzt, bis es 2006 zu einer Änderung des Gesetzeswortlauts kam. Nun beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn eine spanische Behörde Kenntnis vom Tod des Erblassers erhält. Das kann bei Versterben außerhalb Spaniens eben der Zeitpunkt der Erbannahme sein.
 
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