Nichtresidenz trotz jahrelangem Aufenthalt in Spanien

Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments hatte nun über eine Eingabe eines deutschen Rentners zu entscheiden, der sich seit mehreren Jahren zusammen mit seiner Ehefrau in Spanien aufhält.

Dieser Rentner – Herr H.K. - hat sich nie als Resident in Spanien angemeldet und medizinische Leistungen in Spanien über den Auslandskrankenschein E-111 in Anspruch genommen. In seinem Heimatland Deutschland war er bei einer Krankenkasse öffentlich versichert.

Nach geltender Rechtslage muss sich ein Rentner, der dauerhaft in einem anderen europäischen Land wohnt, dort anmelden und wird damit neben seiner nach wie vor bestehenden Versicherung bei der heimatlichen Krankenkasse zum „Betreuten“ des Gesundheitssystems seines neuen Wohnorts. Dieses Land erhält dann vom Herkunftland des Rentners eine Betreuungspauschale zum Ausgleich.

Spaniens Sozialkasse forderte Herrn H.K. nach einiger Zeit auf, sich wie es die Rechtslage verlange beim Gesundheitsträger anzumelden und die Gesundheitsleistungen nicht mehr über den E-111, der nur für Notfallbehandlungen bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland gedacht sei, abzurechnen.

Herr H.K. wehrte sich gegen die Aufforderung mit dem Argument, er sei in Spanien nicht ansässig, da sich sein Lebensmittelpunkt nicht hier befinde. Folglich könne er sich auch nicht beim Gesundheitsträger anmelden, da dies die Residencia in Spanien voraussetze.

Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gab dem Rentner Recht: „Gemäß der Rechtsprechung und den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung 987/2009 verlegt ein Rentner seinen Wohnsitz nicht, wenn er nicht die Absicht hat, sich dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, sondern beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzukehren, und dies unabhängig von der Dauer seines Aufenthalts im Ausland.“

Diese Sichtweise überrascht vor allem vor dem Hintergrund der Definition von Ansässigkeit nach spanischer Rechtslage. Danach ist man Resident, wenn man sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Diese Definition der Ansässigkeit, die auf die Dauer des Aufenthalts Bezug nimmt, widerspricht im Falle des Herrn H.K. und im Falle aller Rentner, die nicht beabsichtigen, ihr Leben lang in Spanien zu bleiben, dem europäischen Recht.

 

 

Europäisches Parlament 2009-2014

Petitionsausschuss

PE429.626v02-00

CM/834773DE.doc

 
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