Das Recht auf Behandlung

Jede Person in Spanien hat ohne Ausnahme Anspruch auf Behandlung – viele Deutsche, Österreicher in Schweizer sogar kostenlos. Spanien ist als Sozialstaat verpflichtet, jedem Kranken die entsprechende Behandlung zukommen zu lassen, anders als man dies beispielsweise aus den USA kennt. Wer die Kosten tragen muss, wird anschließend von der Krankenhausverwaltung anhand der einschlägigen Normen bestimmt.

Ein Plus für Pflichtversicherte

Ein Rentner aus Deutschland beispielsweise, der als Pflichtversicherter in eine deutsche Kasse einzahlt, tut dies auch dann weiterhin, wenn er seinen Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt. Er bleibt Versicherter der deutschen Kasse, er behält seine gewohnte KV-Karte und kann der Kasse ohne Nachteile zu erleiden seinen Wohnsitzwechsel mitteilen. Daneben hat der Rentner nun ein Anrecht auf kostenlose Behandlung in Spanien, ganz so als wäre er Spanier. Er erhält sogar seine Medikamente ohne Zuzahlungen. Dieses Plus erzielt er durch die Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung (INSS), die ihm Zugang zur spanischen KV-Karte verschafft und ihm einen Hausarzt zuteilt. Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des E-121, den die deutsche Kasse ausstellt. Nun hat der deutsche Rentner also zwei KV-Karten: Die herkömmliche deutsche Karte für Behandlungen in Deutschland und die spanische Karte, mit der er sich in allen öffentlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren behandeln lassen kann.

Kostenlos für freiwillig Versicherte

In Deutschland freiwillig Versicherte haben ebenfalls kostenlosen Zugang zum spanischen öffentlichen Gesundheitssystem. Dieser Versicherte wird aber nur für die Dauer von sechs Monaten aufgenommen und muss seine Zugehörigkeit nach Ablauf des halben Jahres stets neu beantragen. Die Anmeldung wird mit dem Kassenschein E-106 vorgenommen, der ebenfalls vom deutschen Versicherer ausgestellt wird. Doch ist beim freiwillig Versicherten oftmals die Voraussetzung zur Befreiung von der Medikamentenzuzahlung nicht gegeben. Ansonsten gilt auch bei ihm: Er behält die deutsche KV-Karte und kann sich damit weiterhin in Deutschland behandeln lassen, als Plus kommt er darüber hinaus in den Genuss der kostenlosen Behandlung beim spanischen öffentlichen Träger.

Privatversicherte mit Betreuungsvertrag

Rentner, die schon im Heimatland privat versichert waren, haben keinen kostenlosen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung in Spanien. Sie befinden sich in einer schwierigen Situation: Offenbaren sie ihrem deutschen Versicherer den Wegzug aus Deutschland, kann dieser den Versicherungsvertrag unter Umständen kündigen. Ein Neuvertrag mit einer spanischen Versicherung ist zwar günstiger, Vorerkrankungen und daraus resultierende Folgeerscheinungen sind aber nicht mitversichert – ein entscheidender Nachteil gerade für ältere Menschen.

Doch auch dieser Personenkreis wird vom öffentlichen System aufgefangen: Durch Abschluss eines Betreuungsvertrags mit dem spanischen Träger. Dazu muss man seit mindestens sechs Monaten im Einwohnermeldeamt der Gemeinde registriert sein und das Ausländerzertifikat vorweisen können. Die Betreuung durch den öffentlichen Träger kostet 270 Euro pro Trimester bei Versicherten unter 65 Jahren und 330 Euro bei Personen im Rentenalter.

Recht auf Wiederaufnahme bei Rückkehr

Im Gegensatz zur Anmeldung über die Kassenscheine E-121 oder E-106, ist der Betreuungsvertrag individuell. Familienmitglieder können nicht mitversichert werden und müssen demnach einen eigenen Betreuungsvertrag abschließen. Übrigens können in Deutschland freiwillig Versicherte wählen, ob sie ihre deutsche Kassenzugehörigkeit aufgeben und in Spanien den Betreuungsvertag abschließen. Pflichtversicherten steht diese Wahlmöglichkeit nicht offen. Wer aus der deutschen Kasse oder Privatversicherung austritt, muss heutzutage nicht mehr befürchten, bei einem späteren Rückgang nach Deutschland nicht mehr aufgenommen zu werden. Der Gesetzgeber hat inzwischen ein Recht auf Aufnahme normiert.

Arbeitnehmer und Selbständige in Spanien sind übrigens automatisch krankenversichert. Das Sozialwesen steht anders als in Deutschland statt auf drei Beinen (Rentenkasse, Krankenkasse, Sozialkasse) auf nur einer Säule, die als „Seguridad Social“ alle drei Bereiche zugleich umfasst.

Janette Vehse, Juristin, Soluciones Europeas

 
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