Schenkungssteuer: Europäischer Gerichtshof straft Finanzamt ab

Wer Immobilien in Deutschland schenkt darf auch als Spanienresident hohe Freibeträge nutzen

Für Immobiliengeschenke in Deutschland gelten die hohen deutschen Freibeträge, auch wenn Schenker und Beschenkte nicht in Deutschland leben. Das hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Klägerin Vera M. hatte gegen das Finanzamt Velbert geklagt, weil sie auf eine Immobilie, die sie von ihrer Mutter geschenkt bekommen hatte, knapp 30.000 Euro Schenkungssteuer zahlen sollte. Der hohe Betrag kam dadurch zustande, dass das Finanzamt nur einen Freibetrag von 1.100 Euro ansetzen wollte, während die Klägerin meinte, ihr stünde ein Freibetrag von 205.000 Euro zu, wie ihn das Gesetz für Kinder bis 2009 vorsah. Heute liegt der Freibetrag sogar bei 400.000 Euro.

Weil sowohl Mutter als auch Tochter nicht in Deutschland lebten, sollte nur der geringe 1.100-Euro-Freibetrag zum Tragen kommen. So sieht es das deutsche Steuergesetz vor. Doch die Richter in Luxemburg halten diese Regelung für rechtswidrig. Es gibt keinen Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Personen, die mit einer Immobilie in Deutschland beschenkt werden, heißt es in der Urteilsbegründung.

Was bedeutet diese Entscheidung für Deutsche in Spanien? Sind Schenker und Beschenkter Spanienresidenten und handelt es sich bei dem Geschenk um eine Immobilie in Deutschland, so sind die hohen deutschen Freibeträge nutzbar. Das Urteil ist zwar eine Einzelfallentscheidung, es ist allerdings zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber in Kürze reagiert und das Gesetz entsprechend ändert.

Falls es nun zu einer Gesetzesanpassung kommt, ist zu erwarten, dass sich diese auch auf Erbschaften erstreckt? Vermutlich ja, denn Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich praktisch gleich behandelt. Es ist also durchaus zu erwarten, dass in Zukunft auch im Falle der Erbschaft von Liegenschaften in Deutschland gebietsfremde Personen hohe Freibeträge statt der bisher üblichen 1.100 Euro nutzen können.

Muss nun auch Spanien auf das Urteil reagieren?

In Teilen Spaniens sind Residenten bei der Erbschaft von Immobilien derzeit gegenüber Nichtresidenten eklatant im Vorteil, weil sie in den Genuss einer 99-prozentigen Steuerreduzierung kommen. Die Aussage der Richter ist hingegen eindeutig: Es liegt kein Grund für eine Ungleichbehandlung von ansässigen und nichtansässigen Personen vor. Trotz der klaren Worte ist nicht davon auszugehen, dass Spanien auf die Einzelfallentscheidung direkt reagiert. Erstens handelt es sich um ein Urteil, das die deutschen Steuergesetze betrifft. Und zweitens ist  die hiesige Steuerreduzierung Sache der Autonomen Regionen und damit nicht auf nationaler Ebene geregelt.

 
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