EU-Zinsrichtlinie

Vom Residenten zum Steuersünder

Spanischer Fiskus reagiert erstmals auf die Meldung europäischer Zinserträge

Der Brief kam zwei Tage vor Weihnachten mit amtlicher Zustellungsurkunde. Absender: Agéncia Tributaria, das spanische Finanzamt. Man habe über das europäische Verfahren zur Meldung von Zinserträgen erfahren, dass der betreffende Resident – es handelt sich um eine Deutsche mit Wohnsitz in Denia – entsprechende Kapitalerträge in Deutschland bezogen habe. Rückwirkend seit 2005 wurden anschließend alle Einnahmen aufgeführt, die nicht ordnungsgemäß in Spanien versteuert worden waren.

Die Empfänger des Briefs waren alarmiert. Sogar mehr als das, denn die Zahlen waren bedrohlich. In der Summe über 45.000 Euro. Dieser Betrag hätte eigentlich mit 18 Prozent in Spanien versteuert werden müssen, hinzu kommt die Vermögenssteuer über das Kapital, das diesen Betrag erwirtschaftet hat. Die Vermögenssteuer wurde in Spanien zwar im letzten Jahr abgeschafft, in den Vorjahren war sie allerding noch relevant.

Es ist einer der ersten bekannt gewordenen Fälle, die durch das europäische Meldeverfahren ausgelöst wurden. Von nun an werden einige Residenten mit nicht versteuerten Auslandserträgen Post vom spanischen Finanzamt zu erwarten haben. Gleiches gilt übrigens für Nichtresidenten, denen die spanischen Banken Zinseinnahmen an den Fiskus ihres Heimatortes melden.

Was tun, wenn unangenehme Post vom Finanzamt ins Haus flattert? Als erstes sollte man sich natürlich an einen Fachmann wenden. Zum einen muss man sich nämlich innerhalb von 15 Tagen mit der Behörde in Verbindung setzen und zum anderen sollte die Zinsmeldung unbedingt auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im geschilderten Fall nämlich hat sich letztlich herausgestellt, dass der spanische Fiskus die Zinsangaben falsch interpretiert hatte und statt 45.000 Euro nur 600 Euro Erträge angefallen waren.

Werden durch das europäische Meldeverfahren ausländische Zinsen aufgedeckt, wird der Steuerbürger zum Steuersünder: Er hat hier in Spanien mit Nachforderungen, Versäumniszuschlägen und Bußgeldern für die letzten vier Jahre zu rechnen. In Deutschland greift der Staat noch härter durch: Dort können für die letzten zehn Jahre Nachzahlungen fällig werden. Außerdem kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung vorliegen.

Im oben genannten Fall hat sich inzwischen herausgestellt, dass das spanische Finanzamt die Zinsmeldung aus Deutschland falsch interpretiert hatte. Die 45.000 Euro wurden vom Geldinstitut in Deutschland als Verkaufserlös von Wertpapieren nach Spanien gemeldet. Der Fiskus hat diesen Erlös dann kurzerhand als Gewinn verbucht. Dass die Aktien zuvor für 44.400 Euro gekauft worden waren (Gewinn also 600 Euro), muss laut EU-Zinsrichtlinie nicht gemeldet werden. Das Finanzamt konnte also gar nicht umhin, die Meldung fehlzuinterpretieren. Unserer Ansicht nach ist hier die EU-Zinsrichtlinie fehlerhaft, sie lädt zu Fehlinterpretationen geradezu ein – auf Kosten der Steuerzahler.

 
steuer-buch