Neues Erbrecht


"Schenkungssteuer sparen mit Nießbrauch am Kapital"

Nießbrauch an Immobilien ist wohlbekannt:

Die Eltern verschenken ihren Kindern das Eigentum, behalten sich aber ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht vor. Was mit dem Haus klappt, funktioniert auch mit Kapital. Seit der Erbschaftssteuerreform wird dieser Nießbrauch  steuerbegünstigt behandelt. So lassen sich sogar eine Millionen Euro fast steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Zu dem Thema findet in den Räumlichkeiten von Soluciones Europeas am 10. Dez. um 11 Uhr ein Vortrag mit Werner Biedermann, Dozent an der European Business School in Frankfurt, statt. Die Teilnahme ist kostenlos, Anmeldungen sind zur besseren Planung erwünscht.


Das neue Erbrecht im BGB

Zum 1.1.2010 tritt das neue Erbrecht in Deutschland in Kraft.

Die neuen Normen betreffen nicht nur jene, die in Deutschland leben, sondern auch Wahlspanier und deren Angehörige. Wenn nämlich ein Deutscher seine Immobilie in Spanien vererbt, gilt deutsches Erbrecht -ausschlaggebend ist die Nationalität des Erblassers.

Die Gesetzesreform hält zwar einige Neuerungen bereit, in den Grundzügen ist das deutsche Erbrecht aber gleich geblieben. Zum Beispiel kann man nach wie vor nicht die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger kippen. Gerade unter den Wahlspaniern, die oftmals ihrer Heimat völlig den Rücken gekehrt haben, sind die Pflichtteilsrechte ein Dorn im Auge: Die in Deutschland lebenden Kinder können ihren Anteil am Erbe verlangen, obwohl schon seit Jahren kein Kontakt mehr bestand. Lediglich eine kleine Auflockerung hat das Pflichtteilsrecht diesbezüglich erfahren: Nun kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn eines der Kinder zu mehr als einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde und des dem Erblasser unzumutbar ist.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nahe Verwandte, die den Erblasser vor seinem Tod pflegten, einen höheren Erbteil geltend machen können. Dies gilt allerdings nicht für Ehepartner, sondern beispielsweise für die Kinder. Zu beachten ist ein Stolperstein: Existiert ein Testament, in dem der pflegende Angehörige bedacht ist, erhöht sich sein Erbteil nicht um die Pflegeleistung, sondern betsimmt sich nach dem Angaben im Testament.

Die wichtigste Änderung betrifft vor dem Tod getätigte Schenkungen. Bisher konnten diese Zuwendungen an einzelne Erbberechtigte von den anderen Angehörigen angefochten werden. Das ist nach wie vor der Fall, doch nun wird nicht mehr der vollständige Wert der Schenkung angerechnet, sondern ein Abschlag von zehn Prozent pro Jahr vorgenommen. Hat also beispielsweise eine Tochter vor fünf Jahren ein Auto als Geschenk erhalten, werden nun nur noch 50 Prozent der Ausgabe angerechnet.

 
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