Tag der offenen Tür

Am 7.11. findet zwischen 11 und 17 h ein Tag der offenen Tür in unserem betreuten Wohnobjekt in Beniarbeig, C/ Blasco Ibañez 6, statt. Jedermann ist herzlich willkommen.

   

Soluciones Europeas kauft Seniorenapartments

Am 26. September, nach monatelangen schwersten Verhandlungen, war es endlich soweit: Soluciones Europeas hat eine Anlage für betreutes Wohnen in Beniarbeig, direkt angrenzend an die Clínica Acuario, gekauft. Die Diakonie Neuendettelsau, eine der grössten diakonischen Einrichtungen Deutschlands, die selbst Eigentümerin mehrerer Seniorenanlagen, Schulen und Krankenhäuser ist, übernimmt die pflegerische Betreuung der Senioren. Die Rahmenverträge zwischen der Diakonie und Soluciones Europeas wurden bereits im Vorfeld in Nürnberg unterzeichnet. 
   

Nichtresidenz trotz jahrelangem Aufenthalt in Spanien

Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments hatte nun über eine Eingabe eines deutschen Rentners zu entscheiden, der sich seit mehreren Jahren zusammen mit seiner Ehefrau in Spanien aufhält.

Dieser Rentner – Herr H.K. - hat sich nie als Resident in Spanien angemeldet und medizinische Leistungen in Spanien über den Auslandskrankenschein E-111 in Anspruch genommen. In seinem Heimatland Deutschland war er bei einer Krankenkasse öffentlich versichert.

Nach geltender Rechtslage muss sich ein Rentner, der dauerhaft in einem anderen europäischen Land wohnt, dort anmelden und wird damit neben seiner nach wie vor bestehenden Versicherung bei der heimatlichen Krankenkasse zum „Betreuten“ des Gesundheitssystems seines neuen Wohnorts. Dieses Land erhält dann vom Herkunftland des Rentners eine Betreuungspauschale zum Ausgleich.

Spaniens Sozialkasse forderte Herrn H.K. nach einiger Zeit auf, sich wie es die Rechtslage verlange beim Gesundheitsträger anzumelden und die Gesundheitsleistungen nicht mehr über den E-111, der nur für Notfallbehandlungen bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland gedacht sei, abzurechnen.

Herr H.K. wehrte sich gegen die Aufforderung mit dem Argument, er sei in Spanien nicht ansässig, da sich sein Lebensmittelpunkt nicht hier befinde. Folglich könne er sich auch nicht beim Gesundheitsträger anmelden, da dies die Residencia in Spanien voraussetze.

Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gab dem Rentner Recht: „Gemäß der Rechtsprechung und den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung 987/2009 verlegt ein Rentner seinen Wohnsitz nicht, wenn er nicht die Absicht hat, sich dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, sondern beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzukehren, und dies unabhängig von der Dauer seines Aufenthalts im Ausland.“

Diese Sichtweise überrascht vor allem vor dem Hintergrund der Definition von Ansässigkeit nach spanischer Rechtslage. Danach ist man Resident, wenn man sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Diese Definition der Ansässigkeit, die auf die Dauer des Aufenthalts Bezug nimmt, widerspricht im Falle des Herrn H.K. und im Falle aller Rentner, die nicht beabsichtigen, ihr Leben lang in Spanien zu bleiben, dem europäischen Recht.

 

 

Europäisches Parlament 2009-2014

Petitionsausschuss

PE429.626v02-00

CM/834773DE.doc

   

Das Recht auf Behandlung

Jede Person in Spanien hat ohne Ausnahme Anspruch auf Behandlung – viele Deutsche, Österreicher in Schweizer sogar kostenlos. Spanien ist als Sozialstaat verpflichtet, jedem Kranken die entsprechende Behandlung zukommen zu lassen, anders als man dies beispielsweise aus den USA kennt. Wer die Kosten tragen muss, wird anschließend von der Krankenhausverwaltung anhand der einschlägigen Normen bestimmt.

Ein Plus für Pflichtversicherte

Ein Rentner aus Deutschland beispielsweise, der als Pflichtversicherter in eine deutsche Kasse einzahlt, tut dies auch dann weiterhin, wenn er seinen Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt. Er bleibt Versicherter der deutschen Kasse, er behält seine gewohnte KV-Karte und kann der Kasse ohne Nachteile zu erleiden seinen Wohnsitzwechsel mitteilen. Daneben hat der Rentner nun ein Anrecht auf kostenlose Behandlung in Spanien, ganz so als wäre er Spanier. Er erhält sogar seine Medikamente ohne Zuzahlungen. Dieses Plus erzielt er durch die Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung (INSS), die ihm Zugang zur spanischen KV-Karte verschafft und ihm einen Hausarzt zuteilt. Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des E-121, den die deutsche Kasse ausstellt. Nun hat der deutsche Rentner also zwei KV-Karten: Die herkömmliche deutsche Karte für Behandlungen in Deutschland und die spanische Karte, mit der er sich in allen öffentlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren behandeln lassen kann.

Kostenlos für freiwillig Versicherte

In Deutschland freiwillig Versicherte haben ebenfalls kostenlosen Zugang zum spanischen öffentlichen Gesundheitssystem. Dieser Versicherte wird aber nur für die Dauer von sechs Monaten aufgenommen und muss seine Zugehörigkeit nach Ablauf des halben Jahres stets neu beantragen. Die Anmeldung wird mit dem Kassenschein E-106 vorgenommen, der ebenfalls vom deutschen Versicherer ausgestellt wird. Doch ist beim freiwillig Versicherten oftmals die Voraussetzung zur Befreiung von der Medikamentenzuzahlung nicht gegeben. Ansonsten gilt auch bei ihm: Er behält die deutsche KV-Karte und kann sich damit weiterhin in Deutschland behandeln lassen, als Plus kommt er darüber hinaus in den Genuss der kostenlosen Behandlung beim spanischen öffentlichen Träger.

Privatversicherte mit Betreuungsvertrag

Rentner, die schon im Heimatland privat versichert waren, haben keinen kostenlosen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung in Spanien. Sie befinden sich in einer schwierigen Situation: Offenbaren sie ihrem deutschen Versicherer den Wegzug aus Deutschland, kann dieser den Versicherungsvertrag unter Umständen kündigen. Ein Neuvertrag mit einer spanischen Versicherung ist zwar günstiger, Vorerkrankungen und daraus resultierende Folgeerscheinungen sind aber nicht mitversichert – ein entscheidender Nachteil gerade für ältere Menschen.

Doch auch dieser Personenkreis wird vom öffentlichen System aufgefangen: Durch Abschluss eines Betreuungsvertrags mit dem spanischen Träger. Dazu muss man seit mindestens sechs Monaten im Einwohnermeldeamt der Gemeinde registriert sein und das Ausländerzertifikat vorweisen können. Die Betreuung durch den öffentlichen Träger kostet 270 Euro pro Trimester bei Versicherten unter 65 Jahren und 330 Euro bei Personen im Rentenalter.

Recht auf Wiederaufnahme bei Rückkehr

Im Gegensatz zur Anmeldung über die Kassenscheine E-121 oder E-106, ist der Betreuungsvertrag individuell. Familienmitglieder können nicht mitversichert werden und müssen demnach einen eigenen Betreuungsvertrag abschließen. Übrigens können in Deutschland freiwillig Versicherte wählen, ob sie ihre deutsche Kassenzugehörigkeit aufgeben und in Spanien den Betreuungsvertag abschließen. Pflichtversicherten steht diese Wahlmöglichkeit nicht offen. Wer aus der deutschen Kasse oder Privatversicherung austritt, muss heutzutage nicht mehr befürchten, bei einem späteren Rückgang nach Deutschland nicht mehr aufgenommen zu werden. Der Gesetzgeber hat inzwischen ein Recht auf Aufnahme normiert.

Arbeitnehmer und Selbständige in Spanien sind übrigens automatisch krankenversichert. Das Sozialwesen steht anders als in Deutschland statt auf drei Beinen (Rentenkasse, Krankenkasse, Sozialkasse) auf nur einer Säule, die als „Seguridad Social“ alle drei Bereiche zugleich umfasst.

Janette Vehse, Juristin, Soluciones Europeas

   

Schenkungssteuer: Europäischer Gerichtshof straft Finanzamt ab

Wer Immobilien in Deutschland schenkt darf auch als Spanienresident hohe Freibeträge nutzen

Für Immobiliengeschenke in Deutschland gelten die hohen deutschen Freibeträge, auch wenn Schenker und Beschenkte nicht in Deutschland leben. Das hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Klägerin Vera M. hatte gegen das Finanzamt Velbert geklagt, weil sie auf eine Immobilie, die sie von ihrer Mutter geschenkt bekommen hatte, knapp 30.000 Euro Schenkungssteuer zahlen sollte. Der hohe Betrag kam dadurch zustande, dass das Finanzamt nur einen Freibetrag von 1.100 Euro ansetzen wollte, während die Klägerin meinte, ihr stünde ein Freibetrag von 205.000 Euro zu, wie ihn das Gesetz für Kinder bis 2009 vorsah. Heute liegt der Freibetrag sogar bei 400.000 Euro.

Weil sowohl Mutter als auch Tochter nicht in Deutschland lebten, sollte nur der geringe 1.100-Euro-Freibetrag zum Tragen kommen. So sieht es das deutsche Steuergesetz vor. Doch die Richter in Luxemburg halten diese Regelung für rechtswidrig. Es gibt keinen Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Personen, die mit einer Immobilie in Deutschland beschenkt werden, heißt es in der Urteilsbegründung.

Was bedeutet diese Entscheidung für Deutsche in Spanien? Sind Schenker und Beschenkter Spanienresidenten und handelt es sich bei dem Geschenk um eine Immobilie in Deutschland, so sind die hohen deutschen Freibeträge nutzbar. Das Urteil ist zwar eine Einzelfallentscheidung, es ist allerdings zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber in Kürze reagiert und das Gesetz entsprechend ändert.

Falls es nun zu einer Gesetzesanpassung kommt, ist zu erwarten, dass sich diese auch auf Erbschaften erstreckt? Vermutlich ja, denn Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich praktisch gleich behandelt. Es ist also durchaus zu erwarten, dass in Zukunft auch im Falle der Erbschaft von Liegenschaften in Deutschland gebietsfremde Personen hohe Freibeträge statt der bisher üblichen 1.100 Euro nutzen können.

Muss nun auch Spanien auf das Urteil reagieren?

In Teilen Spaniens sind Residenten bei der Erbschaft von Immobilien derzeit gegenüber Nichtresidenten eklatant im Vorteil, weil sie in den Genuss einer 99-prozentigen Steuerreduzierung kommen. Die Aussage der Richter ist hingegen eindeutig: Es liegt kein Grund für eine Ungleichbehandlung von ansässigen und nichtansässigen Personen vor. Trotz der klaren Worte ist nicht davon auszugehen, dass Spanien auf die Einzelfallentscheidung direkt reagiert. Erstens handelt es sich um ein Urteil, das die deutschen Steuergesetze betrifft. Und zweitens ist  die hiesige Steuerreduzierung Sache der Autonomen Regionen und damit nicht auf nationaler Ebene geregelt.

   
 
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