Schenkungssteuer: Europäischer Gerichtshof straft Finanzamt ab
Wer Immobilien in Deutschland schenkt darf auch als Spanienresident hohe Freibeträge nutzen
Für Immobiliengeschenke in Deutschland gelten die hohen deutschen Freibeträge, auch wenn Schenker und Beschenkte nicht in Deutschland leben. Das hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Klägerin Vera M. hatte gegen das Finanzamt Velbert geklagt, weil sie auf eine Immobilie, die sie von ihrer Mutter geschenkt bekommen hatte, knapp 30.000 Euro Schenkungssteuer zahlen sollte. Der hohe Betrag kam dadurch zustande, dass das Finanzamt nur einen Freibetrag von 1.100 Euro ansetzen wollte, während die Klägerin meinte, ihr stünde ein Freibetrag von 205.000 Euro zu, wie ihn das Gesetz für Kinder bis 2009 vorsah. Heute liegt der Freibetrag sogar bei 400.000 Euro.
Weil sowohl Mutter als auch Tochter nicht in Deutschland lebten, sollte nur der geringe 1.100-Euro-Freibetrag zum Tragen kommen. So sieht es das deutsche Steuergesetz vor. Doch die Richter in Luxemburg halten diese Regelung für rechtswidrig. Es gibt keinen Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Personen, die mit einer Immobilie in Deutschland beschenkt werden, heißt es in der Urteilsbegründung.
Was bedeutet diese Entscheidung für Deutsche in Spanien? Sind Schenker und Beschenkter Spanienresidenten und handelt es sich bei dem Geschenk um eine Immobilie in Deutschland, so sind die hohen deutschen Freibeträge nutzbar. Das Urteil ist zwar eine Einzelfallentscheidung, es ist allerdings zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber in Kürze reagiert und das Gesetz entsprechend ändert.
Falls es nun zu einer Gesetzesanpassung kommt, ist zu erwarten, dass sich diese auch auf Erbschaften erstreckt? Vermutlich ja, denn Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich praktisch gleich behandelt. Es ist also durchaus zu erwarten, dass in Zukunft auch im Falle der Erbschaft von Liegenschaften in Deutschland gebietsfremde Personen hohe Freibeträge statt der bisher üblichen 1.100 Euro nutzen können.
Muss nun auch Spanien auf das Urteil reagieren?
In Teilen Spaniens sind Residenten bei der Erbschaft von Immobilien derzeit gegenüber Nichtresidenten eklatant im Vorteil, weil sie in den Genuss einer 99-prozentigen Steuerreduzierung kommen. Die Aussage der Richter ist hingegen eindeutig: Es liegt kein Grund für eine Ungleichbehandlung von ansässigen und nichtansässigen Personen vor. Trotz der klaren Worte ist nicht davon auszugehen, dass Spanien auf die Einzelfallentscheidung direkt reagiert. Erstens handelt es sich um ein Urteil, das die deutschen Steuergesetze betrifft. Und zweitens ist die hiesige Steuerreduzierung Sache der Autonomen Regionen und damit nicht auf nationaler Ebene geregelt.
EU-Zinsrichtlinie
Vom Residenten zum Steuersünder
Spanischer Fiskus reagiert erstmals auf die Meldung europäischer Zinserträge
Der Brief kam zwei Tage vor Weihnachten mit amtlicher Zustellungsurkunde. Absender: Agéncia Tributaria, das spanische Finanzamt. Man habe über das europäische Verfahren zur Meldung von Zinserträgen erfahren, dass der betreffende Resident – es handelt sich um eine Deutsche mit Wohnsitz in Denia – entsprechende Kapitalerträge in Deutschland bezogen habe. Rückwirkend seit 2005 wurden anschließend alle Einnahmen aufgeführt, die nicht ordnungsgemäß in Spanien versteuert worden waren.
Die Empfänger des Briefs waren alarmiert. Sogar mehr als das, denn die Zahlen waren bedrohlich. In der Summe über 45.000 Euro. Dieser Betrag hätte eigentlich mit 18 Prozent in Spanien versteuert werden müssen, hinzu kommt die Vermögenssteuer über das Kapital, das diesen Betrag erwirtschaftet hat. Die Vermögenssteuer wurde in Spanien zwar im letzten Jahr abgeschafft, in den Vorjahren war sie allerding noch relevant.
Es ist einer der ersten bekannt gewordenen Fälle, die durch das europäische Meldeverfahren ausgelöst wurden. Von nun an werden einige Residenten mit nicht versteuerten Auslandserträgen Post vom spanischen Finanzamt zu erwarten haben. Gleiches gilt übrigens für Nichtresidenten, denen die spanischen Banken Zinseinnahmen an den Fiskus ihres Heimatortes melden.
Was tun, wenn unangenehme Post vom Finanzamt ins Haus flattert? Als erstes sollte man sich natürlich an einen Fachmann wenden. Zum einen muss man sich nämlich innerhalb von 15 Tagen mit der Behörde in Verbindung setzen und zum anderen sollte die Zinsmeldung unbedingt auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im geschilderten Fall nämlich hat sich letztlich herausgestellt, dass der spanische Fiskus die Zinsangaben falsch interpretiert hatte und statt 45.000 Euro nur 600 Euro Erträge angefallen waren.
Werden durch das europäische Meldeverfahren ausländische Zinsen aufgedeckt, wird der Steuerbürger zum Steuersünder: Er hat hier in Spanien mit Nachforderungen, Versäumniszuschlägen und Bußgeldern für die letzten vier Jahre zu rechnen. In Deutschland greift der Staat noch härter durch: Dort können für die letzten zehn Jahre Nachzahlungen fällig werden. Außerdem kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung vorliegen.
Im oben genannten Fall hat sich inzwischen herausgestellt, dass das spanische Finanzamt die Zinsmeldung aus Deutschland falsch interpretiert hatte. Die 45.000 Euro wurden vom Geldinstitut in Deutschland als Verkaufserlös von Wertpapieren nach Spanien gemeldet. Der Fiskus hat diesen Erlös dann kurzerhand als Gewinn verbucht. Dass die Aktien zuvor für 44.400 Euro gekauft worden waren (Gewinn also 600 Euro), muss laut EU-Zinsrichtlinie nicht gemeldet werden. Das Finanzamt konnte also gar nicht umhin, die Meldung fehlzuinterpretieren. Unserer Ansicht nach ist hier die EU-Zinsrichtlinie fehlerhaft, sie lädt zu Fehlinterpretationen geradezu ein – auf Kosten der Steuerzahler.
Neues Erbrecht
"Schenkungssteuer sparen mit Nießbrauch am Kapital"
Nießbrauch an Immobilien ist wohlbekannt:
Die Eltern verschenken ihren Kindern das Eigentum, behalten sich aber ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht vor. Was mit dem Haus klappt, funktioniert auch mit Kapital. Seit der Erbschaftssteuerreform wird dieser Nießbrauch steuerbegünstigt behandelt. So lassen sich sogar eine Millionen Euro fast steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.Zu dem Thema findet in den Räumlichkeiten von Soluciones Europeas am 10. Dez. um 11 Uhr ein Vortrag mit Werner Biedermann, Dozent an der European Business School in Frankfurt, statt. Die Teilnahme ist kostenlos, Anmeldungen sind zur besseren Planung erwünscht.
Das neue Erbrecht im BGB
Zum 1.1.2010 tritt das neue Erbrecht in Deutschland in Kraft.
Die neuen Normen betreffen nicht nur jene, die in Deutschland leben, sondern auch Wahlspanier und deren Angehörige. Wenn nämlich ein Deutscher seine Immobilie in Spanien vererbt, gilt deutsches Erbrecht -ausschlaggebend ist die Nationalität des Erblassers.
Die Gesetzesreform hält zwar einige Neuerungen bereit, in den Grundzügen ist das deutsche Erbrecht aber gleich geblieben. Zum Beispiel kann man nach wie vor nicht die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger kippen. Gerade unter den Wahlspaniern, die oftmals ihrer Heimat völlig den Rücken gekehrt haben, sind die Pflichtteilsrechte ein Dorn im Auge: Die in Deutschland lebenden Kinder können ihren Anteil am Erbe verlangen, obwohl schon seit Jahren kein Kontakt mehr bestand. Lediglich eine kleine Auflockerung hat das Pflichtteilsrecht diesbezüglich erfahren: Nun kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn eines der Kinder zu mehr als einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde und des dem Erblasser unzumutbar ist.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nahe Verwandte, die den Erblasser vor seinem Tod pflegten, einen höheren Erbteil geltend machen können. Dies gilt allerdings nicht für Ehepartner, sondern beispielsweise für die Kinder. Zu beachten ist ein Stolperstein: Existiert ein Testament, in dem der pflegende Angehörige bedacht ist, erhöht sich sein Erbteil nicht um die Pflegeleistung, sondern betsimmt sich nach dem Angaben im Testament.
Die wichtigste Änderung betrifft vor dem Tod getätigte Schenkungen. Bisher konnten diese Zuwendungen an einzelne Erbberechtigte von den anderen Angehörigen angefochten werden. Das ist nach wie vor der Fall, doch nun wird nicht mehr der vollständige Wert der Schenkung angerechnet, sondern ein Abschlag von zehn Prozent pro Jahr vorgenommen. Hat also beispielsweise eine Tochter vor fünf Jahren ein Auto als Geschenk erhalten, werden nun nur noch 50 Prozent der Ausgabe angerechnet.

